Selbst im Falle des Erhalts genüge das Zustellen von Kontoauszügen weder der Rechenschafts- noch der Herausgabepflicht. Auch der Einwand des Beschuldigten, dass es für seine Kunden nicht teurer gewesen sei, als wenn sie die Transaktionen über die Bank gemacht hätten, ändere nichts an der Pflichtverletzung. Werde der Kunde nicht hinreichend über die Retrozessionen informiert, sei er auch nicht in der Lage, das Geschäftsmodell und allfällige Interessenskonflikte zu erkennen.