Gleiches gelte bei den Devisenerträgen. Der Kunde könne einen zukünftigen Kursgewinn nicht abschätzen, weshalb eine vollständige Information gar nie möglich gewesen sei. Demnach liege kein gültiger Verzicht vor. Zudem sei den vor der Vorinstanz vorgelegten Belegen der BY.________(Bank) nicht ersichtlich, dass die Kunden die Auszüge tatsächlich erhalten hätten, da diese an den Beschuldigten adressiert seien. Selbst im Falle des Erhalts genüge das Zustellen von Kontoauszügen weder der Rechenschafts- noch der Herausgabepflicht.