Es sei zunächst Fakt, dass der Beschuldigte seine Kunden nicht über ihren Anspruch auf Retrozessionen informiert und diese nicht weitergeleitet habe. Die Bestimmungen in den Verträgen bzw. der Rechenschaftsverzicht seien ungültig, denn ein Kunde könne nicht darauf verzichten, Rechenschaft zu erlangen, da ein solches Vorgehen dem Wesen des Auftragsrechts widerspreche. Ungültig sei auch der Verzicht auf die Herausgabe, da der Kunde keine Angabe über die Grössenordnung der Retrozessionen erhalten habe. Es sei den Kunden gar nie möglich gewesen, zu erkennen, in welcher Höhe die Retrozessionen ausfallen würden.