Zumindest nicht, ohne den Beschuldigten auf entsprechende Risiken aufmerksam gemacht zu haben. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen werde, dass die Klauseln tatsächlich mit dem Verband erarbeitet worden seien, hätte der Beschuldigte nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, dass diese tatsächlich korrekt gewesen seien. Im Gegenteil bedinge das Vertrauen auf eine behördliche Auskunft, dass der Empfänger selbst gutgläubig sei und nicht ohne Weiteres habe erkennen können, dass die Auskunft unrichtig sei.