27 wie bereits im Jahr 2006 und entsprechend habe der Beschuldigte bereits im Jahr 2006 gewusst, dass die Verzichtserklärungen in seinen Verträgen den Anforderungen, welche das Bundesgericht an den gültigen Verzicht stellte, nicht erfüllten. CB.________ habe ausgesagt, dass die betreffende Bestimmung im Vertrag des Beschuldigten nicht korrekt sei. Deshalb sei kaum vorstellbar, dass der Verband die Klausel tatsächlich so vorgegeben habe. Zumindest nicht, ohne den Beschuldigten auf entsprechende Risiken aufmerksam gemacht zu haben.