7.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt oberinstanzlich dagegen, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich des Vorsatzes ab April 2008 seien nicht nachvollziehbar. In der Branche sei man sich der Problematik der Aufklärung bereits vorher bewusst gewesen und der Entscheid des Bundesgerichts habe lediglich die Diskussionen beendet. Spätestens ab März 2006 sei klar gewesen, dass Retrozessionen grundsätzlich dem Kunden zustehen und welche Anforderungen an einen gültigen Verzicht gestellt würden.