Dabei übersehe sie, dass es bei diesem Telefonat entsprechend der Aktennotiz nur um die Höhe der Retrozessionen gegangen sei, nicht um den Vertragsinhalt in Bezug auf die Aufklärungspflichten. So habe es auch der Beschuldigte verstanden, wenn er geantwortet habe, dass seine Retrozessionen tatsächlich sehr hoch seien. Er sei keinesfalls davon ausgegangen, dass sich der Hinweis des BU.________(Verband) auf andere Punkte des Vertrages bezogen habe, was eine Inkaufnahme ausschliesse (pag. 19 036 ff.). 7.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft