Vielmehr habe er sämtliche Kunden so informiert, wie die drei Vorgenannten. Ebenfalls hätten sämtliche Kunden eine Vollmacht der BY.________(Bank) unterzeichnet, aus der hervorgehe, dass die Bank verpflichtet sei, dem Vollmachtgeber über Art und Höhe der Retrozessionen Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe ab dem Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem Beschuldigten und BT.________ eventualvorsätzliches Handeln angenommen. Dabei übersehe sie, dass es bei diesem Telefonat entsprechend der Aktennotiz nur um die Höhe der Retrozessionen gegangen sei, nicht um den Vertragsinhalt in Bezug auf die Aufklärungspflichten.