und X.________ angaben, zu wissen, was Retrozessionen seien und der Beschuldigte habe sie über Höhe und Anspruch orientiert. Auch der Kunde U.________ sei mittels Belegen regelmässig über die Transaktionen informiert worden. Die Angabe des Staatsanwalts an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es banküblich sei, dass Kopien an den Vermögensverwalter geschickt würden, entbehre jeglicher Grundlage. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte nur einen Teil der Kunden über die Rückvergütungen informiert habe. Vielmehr habe er sämtliche Kunden so informiert, wie die drei Vorgenannten.