Es gebe keine plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte seine ursprüngliche, entsprechend seinen Aussagen bessere Formulierung angepasst hätte, wäre es nicht so gesagt worden. Wie die Vorinstanz richtig erwäge, habe der BU.________(Verband) dem Beschuldigten die Wahl gelassen, ob er über die Retrozessionen Aufschluss geben wolle oder nicht und er habe sich dann für die Variante «keinen Aufschluss» entschieden. Aber CB.________ habe die «falsche» Ergänzung bereits im Rahmen der gemeinsamen Besprechung vorgenommen und nicht erst danach. Es sei auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen. Die Ausführungen der Vor-instanz auf pag.