18 837, S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich W.________ und X.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte diese über die Retrozessionen informiert habe und als W.________ anlässlich seiner Einvernahme die konkrete Höhe der Retrozessionen erfahren habe, habe er zumindest nachträglich darauf verzichtet (pag. 18 865, S. 253 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).