In Bezug auf die Kundin S.________ führte die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund ihrer Erfahrungen an der Börse gewusst habe, dass ihr grundsätzlich die Retrozessionen zustehen würden und auch, wie hoch diese beim von ihr angelegten Vermögen in etwa ausfallen würden (pag. 18 814, S. 202 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend U.________ gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte diesen nicht über seinen Anspruch auf Retrozessionen aufgeklärt, U.________ aber nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtet habe (pag. 18 837, S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).