Ab da hätte der Beschuldigte aktiv werden und sich erkundigen müssen, ob seine Bestimmungen betreffend die Retrozessionen noch genügend seien. Er habe folglich nicht mehr alles ihm Zumutbare unternommen, damit seine Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen genügen würde (zum Ganzen pag. 18 699 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe somit erst ab dem 8. April 2008 vorsätzlich gehandelt. In Bezug auf die Kundin S.__