Hingegen habe er seinen Kundinnen und Kunden nicht mitgeteilt, dass diese selbst grundsätzlich Anspruch auf die Retrozessionen gehabt hätten und habe sie auch nicht darüber aufgeklärt, wie hoch die Retrozessionen bei ihrem verwalteten Vermögen in etwa ausfallen würden. Stattdessen habe der Beschuldigte damit geworben, dass er nicht teurer für sie sei, als die Bank, und habe diese damit vom Wesentlichen abgelenkt (pag. 18 698 f., S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).