Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden darüber aufgeklärt habe, dass Retrozessionen anfallen würden und wie hoch diese in Prozent von den Kommissionen seien, auch wenn er diese seinen bis dahin noch verbliebenen Kundinnen und Kunden erst im Jahr 2013 schriftlich abgegeben habe. Hingegen habe er seinen Kundinnen und Kunden nicht mitgeteilt, dass diese selbst grundsätzlich Anspruch auf die Retrozessionen gehabt hätten und habe sie auch nicht darüber aufgeklärt, wie hoch die Retrozessionen bei ihrem verwalteten Vermögen in etwa ausfallen würden.