24 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden darüber aufgeklärt habe, dass Retrozessionen anfallen würden und wie hoch diese in Prozent von den Kommissionen seien, auch wenn er diese seinen bis dahin noch verbliebenen Kundinnen und Kunden erst im Jahr 2013 schriftlich abgegeben habe.