15. September 2016 E. 2.8; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeug- en-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungsund Ausdrucksfähigkeit.