], staatsanwaltschaftliche Einvernahmen [pag. 05 001 015 ff. und pag. 05 001 025 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 18 410 ff.]) und von CB.________ (staatsanwaltschaftliche Einvernahme [pag. 05 006 001 ff.]) ausführlich zusammen, weshalb ebenfalls darauf verwiesen werden kann (pag. 18 648 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleiches gilt hinsichtlich den Ausführungen zu den schriftlichen Bericht-