18 648, S. 20 bis S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit einigen wenigen Abweichungen hinsichtlich der Deliktsbeträge, auf die nachfolgend noch im Detail eingegangen wird (vgl. E. 7.6.2 und E. 7.7 hiernach), stimmen auch die erstellten Tabellen mit den bis dahin erhobenen Beweismitteln überein, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird. Diese Ausführungen wurden von den Parteien oberinstanzlich auch nicht in Frage gestellt. Weiter fasste die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahmen [pag. 05 001 001 ff. und pag. 05 001 010 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahmen [pag.