Ebenfalls ist fraglich, ob die Kundinnen und Kunden über die Höhe der anfallenden Retrozessionen informiert waren. Unklar ist ferner, ob der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden darüber aufklärte, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden. 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zahlreichen in den Akten liegenden Dokumente äusserst sogfältig, ausführlich und vollständig wiedergegeben (pag. 18 632 bis pag. 18 648, S. 20 bis S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).