Er habe seine Kundschaft stets darüber informiert, was Retrozessionen seien und sie seien einverstanden gewesen, dass diese ihm zukommen würden. Die jeweilige Höhe der Retrozessionen hätten die Kundinnen und Kunden den Bankauszügen, die ihnen zugestellt worden seien, entnehmen können bzw. sie hätten jederzeit bei ihm nachfragen können. Er habe demnach die Retrozessionen nicht unrechtmässig einbehalten. Folglich ist in einem ersten Schritt die Beweisfrage zu beantworten, ob die Kundinnen und Kunden rechtsgültig auf die Retrozessionen verzichtet haben (vgl. E. 7.7.4 hiernach).