der BX.________(GmbH). Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei diesen Vergütungen um sog. Rückvergütungen bzw. um Retrozessionen gehandelt hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Namen und handelnd für die BX.________(GmbH) als selbstständiger Vermögensverwalter mittels Verwaltungs- oder Anlageberatungsverträgen tätig war und die von der BY.________(Bank) ausgerichteten Retrozessionen nicht an die in der Anklageschrift angeführten Kundinnen und Kunden weiterleitete. Er verwendete die Retrozessionen stattdessen zur Deckung des eigenen Finanzbedarfs bzw. für private Investitionen.