Der Zusammenarbeitsvertrag wurde per 29. Januar 2010 erneuert, wobei die Entschädigungsregelung davon nicht tangiert wurde. Demnach standen dem Beschuldigten gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag mit der BY.________(Bank) jährlich eine Entschädigung von 25% der jährlich vereinnahmten Depotgebühren, quartalsweise 60% der von den Kundinnen und Kunden bezahlten Courtagen sowie quartalsweise 70% der Bruttodevisenerträge aus Börsengeschäften zu und die BY.________(Bank) überwies diese Gutschriften jeweils auf das Konto Nr. BZ.________ bzw. CA.________ der BX.________(GmbH).