zustehen würden und dass die Kundinnen und Kunden entsprechend Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen gehabt hätten. Dadurch habe er seine auftragsrechtlichen Vermögensfürsorge-, Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten verletzt, was bei den in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden zu einem Vermögensschaden von insgesamt ca. CHF 2'141'259.05 geführt habe, da diese Kundinnen und Kunden mangels Offenlegung der Retrozessionen ihre Herausgabeansprüche nicht hätten geltend machen können.