18 574 f.) fehlt dem Beschuldigten ohnehin die Legitimation. Der Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Urteils ist somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer hat zufolge Anfechtung eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über das von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot sowie über die Ersatzforderung zu befinden. In der Konsequenz ist auch über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;