18 575 ff.) sowie sinngemäss den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt, die Ersatzforderung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 578) und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter angefochten ist das Urteil im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 579 f.). Hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574) und des Freispruchs (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574 f.) fehlt dem Beschuldigten ohnehin die Legitimation.