18 575 ff.) sowie die Bemessung der Strafe und die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.1. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 578). Auch der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil – trotz anderslautender Angabe in der Berufungserklärung vom 23. Februar 2022 (vgl. pag. 18 926) – nur teilweise angefochten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ebenfalls gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. III.1.-47. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 575 ff.)