Die Berufung der Staatanwaltschaft wurde beschränkt erhoben. Sie richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an den Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574 ff.), den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. III.1.-47. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 575 ff.)