18 986 ff.). Einzig der Straf- und Zivilkläger 8 meldete sich für eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung an. Er stellte anlässlich der Hauptverhandlung keine Anträge, führte aber aus, bei einem solchen Vermögensschaden, so sei bei ihm die ganze Vorsorgekasse verzockt worden, gehe es nicht an, dass man mit einem billigen Ding davonkomme. Das finde er störend. Das Geld zurückfordern sei kaum möglich und eine Wiedergutmachung ziemlich unwahrscheinlich (pag. 19 041). Die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen, erschienen nicht zur Verhandlung und stellten auch keine schriftlichen Anträge.