Auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisierte die Generalstaatsanwaltschaft sodann, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 574]) nicht angefochten werde (pag. 19 015). 4.3 Weitere Parteien Den Straf- und Zivilklägerinnen und Straf- und Zivilklägern 1-8 und den Zivilklägerinnen 1-3 wurde mit Vorladung vom 25. Oktober 2022 das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung freigestellt (pag. 18 986 ff.).