4.2. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbereich mit eigener Zeichnungsberechtigung (auch Kollektivzeichnungsberechtigung) sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorare der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei soweit erforderlich den nötigen Stellen mitzuteilen.»