und führte mündlich aus (pag. 19 038): «Soweit das Strafverfahren nicht verjährt sei, sei der Beschuldigte freizusprechen von der Anschuldigung der angeblich mehrfach begangenen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und teilweise an die Privatklägerschaft. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung im richterlichen Ermessen zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2017 zuzusprechen sowie eine Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen und die Zivilklagen seien abzuweisen.