Der Straf- und Zivilkläger 8 K.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 8) beantragte seinerseits, es sei nachzuforschen, wo die ausbezahlten Retrokommissionen seien (pag. 19 015). Mit Beschluss vom 12. September 2023 entschied die Kammer, den Beleg aus der Buchhaltung der BX.________(GmbH) zu den Akten zu nehmen (pag. 19 036). Der Beweisantrag auf Befragung von BV.________ als Zeugin wurde hingegen abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen im Protokoll verwiesen (pag. 19 015). Ebenfalls begründet abgewiesen wurde der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers 8 (zur Begründung vgl. pag.