3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung des Beschuldigten stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2022 die Beweisanträge, es seien BT.________ vom BU.________(Verband) (nachfolgend BU.________(Verband)) und BV.________ von der BW.________(AG) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als Zeuginnen einzuvernehmen (pag. 18 927). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. März 2022 (pag. 18 965) als auch die Straf- und Zivilklägerin 5 mit Schreiben vom 4. März 2022 (pag. 18 968) verzichteten explizit auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen.