11 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 24. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 18 931 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 23. Februar 2022 und ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 926 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt H.________ namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin 5 G.__