2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 10. September 2021 die Berufung an (pag. 18 603). Mit Eingabe vom 13. September 2021 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten ebenfalls die Berufung an (pag. 18 605). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Februar 2022 (pag. 18 613 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 18 903 ff.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt O.___