11. Die Zivilklage des Privatklägers 11, K.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 53'414.85 an K.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 12. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]»