7. Die Zivilklage des Privatklägers 7, J.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 739.93 an J.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, M.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 2'628.30 an M.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.