A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ von CHF 19'595.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zivilklage des Privatklägers 1, C.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 23'716.53 an C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.