90 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2'560.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. I. D.________ wird gestützt auf Bst. A. Ziff. IV hiervor und in Anwendung der Artikel 66a Abs. 1 lit. o StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zusätzlich verurteilt: 1. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.