4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von total CHF 10'243.00 und EUR 8.35, sich zusammensetzend aus: - Hartgeld CHF 462.20 - CHF 9'780.80 Erlös aus der vorzeitigen Verwertung von 1 PW, AW.________(Modell und Kennzeichen), Fahrzeughalter: A.________, geb. A.________1989, von Kosovo, BJ.________ (Adresse), I.________(Ortschaft) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 StPO). 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von EUR 8.35 (Hartgeld, Ass.-Nr. 3009) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.