und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49, 51, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und c, 19a Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 350 Tagen (1. September 2020 bis 16. August 2021); 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 27'466.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). V. Weiter verfügt wurde: