3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch Besitz eines Schlagstocks als kosovarischer Staatsangehöriger in der Zeit von ca. September 2018 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), AA.________(Adresse) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 3.) und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde. III. D.________ freigesprochen wurde