Mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG ist die Anlasstat für die SIS-Ausschreibung erfüllt. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht streng zu handhaben sind und im Betäubungsmittelhandel regelmässig vorliegen dürften, sind vorliegend erfüllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) beider Beschuldigter im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 22. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.