78 lauben, hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz von CHF 1'101.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte 2 hat die Kosten der privaten Verteidigung durch Fürsprecher F.________ im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu bezahlen.