im erstinstanzlichen Verfahren sind durch den Beschuldigten 1 zu bezahlen. 20.2.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 wurde vom 1. September 2020 bis zum 19. Oktober 2020 amtlich durch Fürsprecher E.________ verteidigt, bevor Fürsprecher F.________ die private Verteidigung von D.________ übernahm. Für die (frühere) amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 wurde Fürsprecher E.________ vom Kanton Bern mit CHF 4'404.95 entschädigt (vgl. auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021, pag. 3346 f.). Auf dieses Honorar ist nicht zurückzukommen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er-