Es liegen keine Gründe vor, auf die Höhe des festgesetzten Honorars zurückzukommen. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher AG.________ die Differenz von CHF 2'560.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind durch den Beschuldigten 1 zu bezahlen.