Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. AF.________ die Differenz von CHF 421.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Sodann wurde Fürsprecher AG.________ für dessen (frühere) amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 mit CHF 13'878.20 entschädigt. Es liegen keine Gründe vor, auf die Höhe des festgesetzten Honorars zurückzukommen.