Hingegen ist der Beschuldigte 1 als Anschlussberufungsführer mit seinen Anträgen fast vollumfänglich unterlegen. Der Beschuldigte obsiegt einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Geldstrafe, wofür indes keine Kosten auszuscheiden sind. Die Verfahrenskosten sind deshalb im Umfang von 2/3 (CHF 3'000.00) dem Beschuldigten 1 und im Umfang von 1/3 (CHF 1'500.00) dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen.