nicht verrechenbare Übersetzungskosten von CHF 2'837.35, vgl. Kostenverzeichnis vom 11. Oktober 2'837.35; pag. 3523 ff.]) ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).